Beschränkung für Rundfunkvertreter bei der Räumung von „Tümpeltown“ überwiegend rechtswidrig

Der Antragsteller ist für einen Radiosender für die Berichterstattung rund um die Räumung von „Tümpeltown“ am Südschnellweg akkreditiert und wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen Zugangsbeschränkungen der Antragsgegnerin, der Polizeidirektion Hannover. Nach dem Konzept der Antragsgegnerin sollte der Zugang zu den abgesperrten Bereichen am Südschnellweg nur in Begleitung, nur in Fahrzeugen der Antragsgegnerin und nur zu festgelegten Zeiten möglich sein.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass damit die Rechte des Antragstellers aus Art. 5 Abs.  1 Satz 2 GG zum Schutz der Rundfunkfreiheit verletzt werden. Wie die Ereignisse am 15. Januar 2024 zeigen, ist durch die Zugangsbeschränkungen nicht gewährleistet, dass Medienvertreter allen relevanten Begegnungen von Sicherheitskräften und Aktivisten beiwohnen können. Angesichts des großen Interesses der Öffentlichkeit an der Besetzung und der Räumung sowie den möglichen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aktivisten kommt einer ungehinderten Berichterstattung auch wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion der Medien gegenüber staatlichem Handeln ein besonders hoher Stellenwert zu. Zur Rechtfertigung des Eingriffs beruft sich die Antragsgegnerin ohne Erfolg auf die Gefahr für Leib und Leben durch die vorzunehmenden Rodungen. Angesichts der Größe des genannten Gebietes rechtfertigen punktuelle, wenn auch mobile Gefahrenquellen nicht die Unterbindung des Zugangs zum gesamten Bereich. Vielmehr ist der drohenden Gefahr dadurch zu begegnen, dass ein Sicherheitsabstand um die Rodungsarbeiten einzuhalten ist. In den Bereichen, in denen Räumungen stattfinden, wird voraussichtlich nicht gleichzeitig gerodet, so dass insoweit keine Gefahr für den Antragsteller bestehen dürfte.

Die Entscheidung entfaltet unmittelbare Wirkung nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Az. 6 B 201/24