In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November (Dienstag auf Mittwoch) ziehen Kinder und Jugendliche anlässlich des Festes „Halloween“ von Haus zu Haus und fordern „Süßes oder Saures!“. Das ursprünglich aus Irland stammende Fest ist inzwischen auch in Deutschland weit verbreitet. Wer nichts Süßes für die verkleideten Gestalten parat hat, wird, wie in dem Spruch angedroht, häufig mit Streichen bestraft. Diese Streiche sind meist scherzhaft gemeint, enden jedoch oft ungewollt in Straftaten. Die möglichen Folgen sind den Personen dabei oftmals nicht bewusst.
Entstehen bei diesen Scherzen bleibende Schäden, wird daraus eine Sachbeschädigung, auch wenn es nur scherzhaft gemeint war. Bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung, also wenn kulturelle oder gemeinnützige Gegenstände beschädigt werden, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden. Damit gemeint sind z.B. demolierte Parkbänke oder beschädigte Scheiben in Zügen.
Doch nicht nur für die Personen, die mitgemacht haben, sondern auch für diejenigen, die in der nächtlichen Halloween-Tour nur dabei waren, können die Streiche Folgen haben. Sie können wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung angezeigt werden.
Sollten Sie Zeuge oder Geschädigter einer solchen Straftat werden, scheuen Sie sich bitte nicht, den Notruf zu wählen.
Damit auf die nächste Halloween-Nacht keine schaurigen Nachrichten folgen und niemand zu Schaden kommt, fasst das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen die wichtigsten Verhaltensregeln zusammen:
Was ist zu tun?
- Klären Sie ihre Kinder darüber auf, dass aus Streichen auch schnell Sachbeschädigungen resultieren können. Es kann im schlimmsten Fall sogar eine Anzeige folge
- Haben Sie ein Auge darauf, welche Gegenstände Ihre Kinder mit auf Halloween-Tour nehmen.
- Machen Sie Ihrem Kind Mut, trotz Gruppendruck nicht bei üblen Streichen mitzumachen.
- Falls möglich, begleiten Sie Ihre Kinder auf Ihrer Halloween-Runde.