Wenn man sich die „Allgemeinverfügung“ der Region Hannover von gestern zu Gemüte führt, kann der Laie dem im Wesentlichen Folgendes entnehmen (ich hoffe ich vergesse nichts Wichtiges):
Viele Einrichtungen in der Region Hannover dürfen, nur noch von Geimpften & nachweilich Genesenen betreten werden. Dazu gehören:
- Gastronomiebetriebe einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen
- Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden. – Dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern.
- Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
- Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks, wobei sanitäre Anlagen ausgenommen sind
- Die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Personen darf nur nach der 2G-Regel erfolgen,
- Gleiches gilt für den Besuch von Herbst- oder Weihnachtsmärkten und die Nutzung von Fahrgeschäften…
- Für Kinder & Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Personen, die sich nachweislich nicht impfen lassen dürfen gilt die 3G-Regel, d.h., sie müssen mindestens negativ getestet sein.
Die Original-Bekanntmachung mit Paragraphen usw. finden Sie HIER.