Shishas (Wasserpfeifen) dürfen gastronomisch nicht angeboten werden

Die Region erreichen zuletzt vermehrt Fragen zum Betrieb von Shisha-Bars. Das Verbot von Shisha-Bars in der aktuellen Verordnung des Landes Niedersachsen untersagt nicht generell den Betrieb von Shisha-Bars. Vielmehr ist damit ein faktisches Verbot ausgesprochen, Shishas in der Gastronomie anzubieten. Auch von Kundinnen oder Kunden selbst mitgebrachte Shishas dürfen nicht geraucht werden. Die Betriebe dürfen aber unter den Voraussetzungen des §6 der Verordnung als Schank- und/ oder Speisewirtschaft weitergeführt werden.