Winterdienst: Wohnungseigentümer müssen Dienstleister kontrollieren

Der erste Schnee kommt oft überraschend. Wohnungs- oder Hauseigentümer müssen dann dafür sorgen, dass ihr Grundstück und die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück morgens frei von Schnee und Eis sind. Wie man sich am besten vorbereitet und was es beim Schneeschaufeln zu beachten gilt, hat der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt.

Bei Eis und Schnee sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass niemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt. In der Regel sind sie darüber hinaus auch für die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück zuständig, denn Städte und Gemeinden übertragen die Verantwortung für den Winterdienst auf den Bürgersteigen meist auf die Anlieger. Ob sie selbst zur Schaufel greifen, oder einen Dienstleister beauftragen, können WEGs und Hauseigentümer selbst entscheiden.

 

Miteigentümer können nicht zum Schneeschaufeln verpflichtet werden

Gerade kleinere WEGs entscheiden sich häufig, den Winterdienst in Eigenregie zu organisieren, um Kosten zu sparen. Das könne aber nur auf freiwilliger Basis geschehen, sagt Gabriele Heinrich, geschäftsführendes Vorstandsmitglied von Wohnen im Eigentum. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine WEG eine/n Eigentümer/in nicht per Mehrheitsbeschluss zum Schneeschaufeln verpflichten kann (BGH, 9.3.2012, V ZR 161/11). In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer beantragt, die WEG solle eine Fachfirma mit dem Winterdienst beauftragen, statt wie bis dahin üblich selbst Schnee zu schippen. Die übrigen Eigentümer lehnten den Antrag ab und der Fall landete vor Gericht. Der BGH gab dem klagenden Eigentümer Recht. Fazit: Die Eigentümer sind zwar verpflichtet, bei Glätte für sichere Wege zu sorgen und müssen im Zweifelsfall hierfür einen Dienstleister bezahlen. Aber sie können keine/n Miteigentümer/in dazu verdonnern, selbst zur Schaufel zu greifen.

 

Richtig streuen

Haus- und Wohnungseigentümer, die den Winterdienst selbst übernehmen, müssen auch darauf achten, das richtige Streugut zu verwenden und informieren sich am besten vorab bei ihrer Kommune. Salz ist zum Beispiel in vielen Städten und Gemeinden aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Dennoch muss ausreichend abstumpfendes Streugut verwendet werden. Wer zum Beispiel Hobelspäne statt speziell geeigneter Streumittel ausbringt, muss damit rechnen, bei einem Unfall zumindest mitzuhaften. So gab das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24.11.2014, 6U92/12) einem Eigentümer die Mitschuld am Sturz einer Passantin, weil er Holzspäne gestreut hatte, die keine hinreichend abstumpfende Wirkung hatten.

 

Rundum-Sorglos-Pakete gibt es nicht

Auch WEGs und Hauseigentümer, die eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen, sind nicht von allen Pflichten befreit. „Die Eigentümer haben eine Kontrollpflicht und müssen überwachen, ob der Dienstleister ordnungsgemäß arbeitet“, informiert Gabriele Heinrich, und rät dazu, ein Protokoll zu führen. So könnten Eigentümer im Zweifelsfall nachweisen, dass sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sind.

 

Haftung

Doch wer haftet, wenn bei Glätte doch einmal jemand stürzt und sich verletzt? Zum einen kann der beauftragte Winterdienst zur Rechenschaft gezogen werden. Deshalb ist es wichtig darauf zu achten, dass er eine Haftpflichtversicherung hat. Aber auch die WEG kann in Haftung genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die WEG den Winterdienst nicht delegiert hat oder, im Falle der Übertragung, ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Geschädigte könnten dann von der WEG Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Im Innenverhältnis würde diese Zahlung dann auf alle WEG-Eigentümer aufgeteilt. Um für diesen Fall vorzusorgen, können Eigentümer eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die in diesem Fall ihren persönlichen Anteil übernimmt. Doch nicht jede Police deckt dieses Risiko ab. „Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Eigentümer am besten noch vor dem ersten Schneefall prüfen, ob ihre Versicherung solche Fälle einschließt“, empfiehlt Gabriele Heinrich.

 

WiE-Tipps, um Ärger und Geld zu sparen:

  • Falls der Schneeräum-Dienstleister der WEG nachlässig ist, sollte man dies der Verwaltung melden, die ihn abmahnen und notfalls wechseln soll. Bis dahin ist es ratsam, lieber selbst zur Schaufel zu greifen, um etwa glatte Gefahrenstellen zu beseitigen.
  • Die Kosten eines Schneeräumdienstes können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden (BFH vom 20.03.2014, AZ IV R 55/12).

 – Eine Information von Eigentum e.V. –

 

Wohnen im Eigentum e.V. ist bundesweit aktiv, Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband und vertritt speziell die Wohnungseigentümer. Parteipolitisch neutral und unabhängig engagiert sich WiE für ihre Interessen und Rechte in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Politik und Wirtschaft. WiE fordert mehr Verbraucherschutz und Markttransparenz auf dem Bau-, Wohnungs- und Wohnmarkt. Seine Mitglieder unterstützt WiE unter anderem mit kostenfreier Telefonberatung durch Rechtsanwälte und Architekten sowie weiteren Beratungsdienstleistungen rund um die Themen Eigentumswohnung, Bauen und Modernisieren. Weitere Informationen: https://www.wohnen-im-eigentum.de