Selbstnutzende Wohnungseigentümer können Wohngeld beantragen

Die deutlich gestiegenen Energiepreise belasten auch Immobilieneigentümer. Was viele nicht wissen: Auch Wohnungs- und Hauseigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen schon jetzt Anspruch auf Wohngeld. Nach der geplanten Wohngeldreform sollen sie ab dem 1.1.2023 darüber hinaus einen dauerhaften Heizkostenzuschuss erhalten. Diese Leistung ist kein Miet- sondern ein Lastenzuschuss. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert und gibt Tipps, für wen und wann sich die staatliche Finanzhilfe lohnen kann.

Die massiven Preissteigerungen – insbesondere die Energiekosten -, aber auch andere Umstände, zum Beispiel eine längere Erkrankung, Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn oder Scheidung, können dazu führen, dass Eigentümer die laufenden Kosten für ihre Wohnung nicht mehr tragen können.

Deshalb soll nach Vorstellung der Bundesregierung ab 1.1.2023 das Wohngeld erhöht, die Zahl der Wohngeld-Berechtigten von 600.000 auf zwei Millionen Menschen erweitert und um einen dauerhaften Heizkostenzuschuss ergänzt werden. Bisher berücksichtigt das Wohngeld nur die Bruttokaltmiete (und nicht die Heizkosten) und enthält eine CO2-Komponente als Ausgleich zur seit 1.1.2021 eingeführten CO2-Abgabe. Ein einmalig gezahlter Heizkostenzuschuss sollte die in diesem Jahr gestiegenen Heizkosten bei Wohngeldempfängern ausgleichen.

Der Gesetzentwurf zur Wohngeldreform liegt dem Deutschen Bundestag vor, die 1. Lesung ist für den 13. Oktober 2022 angesetzt. Wenn das Wohngeldreformgesetz vom Bundestag so verabschiedet wird, können berechtigte Eigentümer und Mieter erhöhte Leistungen ab dem 1.1.2023 beantragen.

 

Auch Eigentümer können Anspruch auf Wohngeld haben

„Was viele Eigentümer nicht wissen: Auch sie können Wohngeld nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen. Im Gegensatz zu einem Mietzuschuss erhalten sie einen sogenannten Lastenzuschuss – also einen Zuschuss zur Belastung“, informiert Michael Nack, Rechtsreferent des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). Das gilt auch für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie für Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts – allerdings nur, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür tragen.

Ausgenommen vom Anspruch auf Wohngeld sind Empfänger von Transferleistungen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder diejenigen, die in einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft mit einem Empfänger von Transferleistungen leben.

Was wird bezuschusst?
Bezuschusst werden bei Haus- und Wohnungseigentümern nach § 10 WoGG derzeit die Kosten für den Kapitaldienst und die Nebenkosten, also unter anderem:

  • Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten für den Bau oder Kauf oder für Modernisierungsmaßnahmen,
  • Bewirtschaftungskosten wie zum Beispiel Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten (z.B. Wasser-, Müll-, und Abwassergebühren) und Verwaltungskosten,
  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben,
  • Versicherungsbeiträge für das Eigenheim.
  • Ab dem 1.1.2023 soll – wenn das neue Wohngeldgesetz verabschiedet wird – es einen Heizkostenzuschuss geben.

Ob und wie viel Lastenzuschuss bezahlt wird, hängt von drei Faktoren ab, von:

  • der Höhe der Belastung,
  • der Höhe des Einkommens (dabei gelten Einkommensgrenzen abhängig vom Wohnort),
  • der Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben.

Berechnung des Wohngeldes für Eigentümer

Die Formel für die Berechnung des Wohngeldanspruchs ist nicht leicht zu verstehen. Ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann man beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nachlesen oder mithilfe von Wohngeldrechnern im Internet berechnen – diese bieten eine erste Orientierung, z.B. hier.

 

Wo kann man das Wohngeld beantragen?
Der Lastenzuschuss muss bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden und wird in der Regel für jeweils zwölf Monate bewilligt. Er wird alle zwei Jahre automatisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst.

Wohnen im Eigentum empfiehlt allen Wohnungs- und Hauseigentümer in finanzieller Notsituation, nicht lange zu warten, sondern sich ggf. beraten zu lassen und den Antrag kurzfristig zu stellen.
Nack: „Auch wenn die Antragstellung umständlich ist, versuchen Sie es trotzdem“.

Wohnen im Eigentum ist bundesweit aktiv, Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband und vertritt speziell die Wohnungseigentümer. Parteipolitisch neutral und unabhängig engagiert sich WiE für ihre Interessen und Rechte in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Politik und Wirtschaft. WiE fordert mehr Verbraucherschutz und Markttransparenz auf dem Bau-, Wohnungs- und Wohnmarkt. Seine Mitglieder unterstützt WiE unter anderem mit kostenfreier Telefonberatung durch Rechtsanwälte und Architekten, kostenlosen Online-Vorträgen sowie weiteren Beratungsdienstleistungen rund um die Themen Eigentumswohnung, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), Bauen und Modernisieren. Weitere Informationen: https://www.wohnen-im-eigentum.de