In der Adventszeit dekorieren viele gerne ihren Balkon mit Lichterketten. Dabei müssen Wohnungseigentümer allerdings einige Punkte beachten, denn Balkone sind Gemeinschaftseigentum. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin und informiert, in welchen Fällen ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig ist. Vorherige Absprachen sind sinnvoll, denn sie beugen Konflikten vor. Auch ein Blick in die Gemeinschaftsordnung ist ratsam, denn sie kann Regelungen zur Balkonnutzung enthalten.
Wenn Wohnungseigentümer eine oder mehrere Lichterketten nur zeitweise an ihrem Balkon anbringen möchten, gilt dies in der Regel als „übliche Benutzung“ und es ist hierfür kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nötig – es sei denn, es werden für das Anbringen Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum nötig, zum Beispiel durch das Bohren von Löchern in die Balkonbrüstung. Dann handelt es sich um eine bauliche Veränderung, der die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit zustimmen müssen. Letzteres gilt auch für den Fall, dass Lichterketten dauerhaft – also nicht nur zur Advents- und Weihnachtszeit – installiert werden sollen.
Doch auch wenn kein Beschluss nötig sein sollte, müssen Wohnungseigentümer aufeinander Rücksicht nehmen: Damit sich möglichst keiner der Miteigentümer von der Beleuchtung gestört fühlt, ist es ratsam, auf einen stark blinkenden oder zu grellen Lichterschmuck zu verzichten – oder vorher das Einverständnis der Miteigentümer einzuholen.
Blick in Gemeinschaftsordnung und Hausordnung werfen
„Wohnungseigentümer sollten das Thema mit ihren Miteigentümern besprechen, das beugt Konflikten vor“, rät Michael Nack, Rechtsreferent von Wohnen im Eigentum. Auch ein Blick in die Gemeinschaftsordnung ist ratsam, denn darin können Regelungen zur Balkonnutzung enthalten sein. Möglicherweise regelt auch eine Hausordnung das Aufhängen von Advents- und Weihnachtsschmuck im und am Gemeinschaftseigentum. Eine solche Hausordnung können die Eigentümer jederzeit mehrheitlich beschließen. Gegenüber Mietern sollte die Hausordnung von Anfang an in den Mietvertrag einbezogen werden. Das vermeidet Streit darüber, was saisonal zulässig ist.
Nur geprüfte und energiesparende Lichterketten verwenden
Bei der Auswahl der Lichterketten sollten Wohnungseigentümer stets auch den Stromverbrauch im Blick haben und auf Leuchtdioden (LED) setzen. Lichterketten oder -schläuche mit LED-Lampen brauchen im Vergleich zu konventionellen Glüh- oder Halogenlampen deutlich weniger Strom und haben in der Regel eine höhere Lebensdauer. Außerdem sollten nur geprüfte Lichterketten, zum Beispiel mit dem Prüfsiegel GS, einem TÜV-Siegel oder dem VDE-Prüfzeichen, zum Einsatz kommen. Die Leuchtdekoration muss – wenn sie im Freien angebracht wird – auch „spritzwassergeschützt“ sein, damit es nicht zu einem Kurzschluss wegen Regens kommt.
Welche neuen Regelungen für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gelten, wird in dem WiE-Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: Ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt“ erläutert. Die Publikation klärt Eigentümer fundiert und verständlich über ihre neuen Pflichten und Rechte auf und erklärt, wie sich die neuen Bestimmungen auf Eigentümer und ihre WEGs auswirken. Der Ratgeber ist über den Web-Shop von WiE oder über den Buchhandel erhältlich.