Auf eigenen Beinen stehen – damit die Ausbildung nicht am Geld scheitert

Jugendliche können „BAB“, d.h.  Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn sie eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hin-und Rückweg von den Eltern zur Ausbildungsstätte länger als zwei Stunden dauert. Volljährige, Verheiratete oder Auszubildende mit Kind können ebenfalls anspruchsberechtigt sein.

Auch junge Menschen in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) – vielleicht auch, um sich nachträglich auf einen Hauptschulabschluss oder gleichwertigen Schulabschluss vorzubereiten, können finanziell mit der BAB unterstützt werden.

Wichtig! Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach dem Bedarf (z.B. für den Lebensunterhalt je nach Art der Unterbringung, Fahrkosten). Die Ausbil­dungsvergütung wird angerechnet. Gleiches gilt für das Jahreseinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, der Eltern oder des Ehe- bzw. Lebenspartners, sofern es bestimmte Freibeträge überschreitet.

Die Antragstellung kann online unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices erfolgen. Wer noch nicht für den sogenannten eService registriert ist, muss dies einmalig machen und kann künftig das gesamte Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

Zusatzinformationen: Die Jugendlichen sollten den Antrag vor Beginn der Ausbildung stellen, da die Berufsausbildungsbeihilfe nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern nach Ausbildungsbeginn frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Um gewährleisten zu können, dass die jungen Menschen ihren Lebensunterhalt von Anfang an mit der BAB bestreiten können, ist es wichtig, die Anträge schnellstmöglich wieder bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Für die Bearbeitung des BAB-Antrages ist der Ausbildungsvertrag und die Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes erforderlich, lediglich der Eintragungsvermerk der zuständigen Kammer kann nachgereicht werden.

Wer selbst prüfen möchte, ob und in welcher Höhe ihm Berufsausbildungsbeihilfe zusteht, kann dazu den BAB-Rechner im Internet nutzen: www.babrechner.arbeitsagentur.de

Alle Informationen, rund um die Berufsausbildungsbeihilfe sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit nachzulesen: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab .

Für schulische Ausbildungen besteht kein Anspruch auf BAB. Dafür kommen gegebenenfalls Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Frage. Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen BAföG-Stellen.