Keine Testpflicht für Patient*innen in Podologiepraxen

  • Podologie ist keine Fußpflege.
  • Verunsicherung der Patient*innen durch unzulänglich definierte Begrifflichkeit der „körpernahen Dienstleistung“.

Hamm, 22.04.2021: Nach der Beschlussfassung des Bundestages am 21.04.2021 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit dem „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ hat der Bundesrat dem Entwurf am 22.04.2021 zugestimmt.

Wie schon in den bisherigen Rechtsverordnungen einiger Bundesländer kommt es auch hier wieder zu einer Begriffsvermischung und Fehlzuordnung in den Bereichen Handwerk/ handwerksähnliche Betriebe und den Gesundheitsfachberufen.

Der Begriff der „körpernahen Dienstleistungen“ ist ein Kunstgeschöpf des Verordnungsgebers im Laufe der Pandemie, mit welchem er gewerbliche Dienstleistungen des Handwerks und der handwerksähnlichen Betriebe besonderen Regelungen unterwerfen wollte, soweit diese naturgemäß „in der Nähe des Körpers“ erfolgen. Der Systematik der Rechtsordnung folgend fallen diese indes nicht in den Bereich des Medizinrechts.

 

Podologie Fußpflege

Auch wenn sich beide Tätigkeiten auf den Fuß beziehen, so bestehen doch erhebliche Unterschiede:

Podologie ist ein staatlich geregelter Gesundheitsfachberuf, der dem Medizinrecht unterliegt. Die Podolog*innen sind freiberuflich tätig und erbringen medizinisch notwendige Gesundheitsleistungen. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich dabei aus einer Heilmittelverordnung, einem Rezept und durch prophylaktische Maßnahmen zur Vorbeugung gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Unter den Begriff der „körpernahen Dienstleistungen“ fallen folglich Leistungen am Körper jenseits des Medizinrechts, z.B. von Friseurbetrieben, Massage-, Nagel- und Fußpflegestudios. Fußpflege unterliegt keinem Ausbildungsreglement und ist in der Handwerksordnung unter „handwerksähnlich“ angesiedelt. Die Tätigkeit der Fußpfleger*innen beschränkt sich auf rein pflegende Maßnahmen am gesunden Fuß. Es ist ihnen nicht erlaubt, medizinische Leistungen – auch nicht auf ärztliche Verordnung oder Empfehlung – abzugeben. Keinerlei Aussagekraft(!) haben diverse Werbebezeichnungen wie bspw. „med. Fußpflege“ oder „ärztlich geprüft“ – auch dabei handelt es sich um reine Fußpflege.

Fakt ist: Patienten und Patientinnen müssen in Podologiepraxen keinen Corona-Test vorlegen!

– Eine Meldung des Bundesverband für Podologie e.V. –

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(Der Bundesverband für Podologie e.V als juristische Person des privaten Rechts besteht seit 1946 unter dem vormaligen Vereinsnamen Deutscher Verband für Podologie (ZFD) Landesverband Hamburg – Schleswig Holstein e.V. mit statuarischem Sitz in Kiel. Kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.03.2019 wurde im Wege der Satzungsänderung der Vereinsname unter Beibehaltung des Satzungszwecks geändert in Bundesverband für Podologie e.V. Er unterhält Landesgruppen und vertritt die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Podologinnen und Podologen im gesamten Bundesgebiet.)