Endspurt bei der Sicherung der Fauna-Flora-Gebiete

Ausschnitt aus der von der Region Hannover vorgelegten Karte des FFH-Gebietes

Die Leineaue zwischen Hannover und Stöckendrebber ist das letzte von insgesamt 26 Gebieten in der Region Hannover, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (EU) durch eine Unterschutzstellung rechtlich gesichert werden müssen.

Die Region Hannover versendet jetzt Verordnungstexte, Karten und Begründungen für die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung für das zukünftige Landschaftsschutzgebiet LSG-H 76. Vom 14. April 2021 bis zum 27. Mai 2021 liegen diese Materialien dann bei den Stadtverwaltungen Hannover, Garbsen, Seelze, Neustadt und Wunstorf sowie beim Fachbereich Umwelt der Region Hannover zur Einsicht aus. Die Unterlagen sind auch über den Internetauftritt www.hannover.de abrufbar. Anliegerkommunen, Eigentümer, Naturschutzverbände und viele andere potentiell Betroffene können dazu Stellungnahmen abgeben.

„Mit dem jetzt ins Verfahren gehenden Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet entlang der nördlichen Leine endet ein außerordentlicher Kraftakt für die Umweltverwaltung der Region Hannover“, hob Christine Karasch, Dezernentin für Umwelt, Planung und Bauen, hervor: „Das Landschaftsschutzgebiet ist das letzte von 26 bis 2006 durch die Bundesrepublik Deutschland für den Bereich der Region Hannover an die EU gemeldeten FFH-Gebiete. In den letzten fünf Jahren mussten für diese insgesamt 37 Verordnungen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete erarbeitet und durch die Regionsversammlung beschlossen werden.“

Da die Bearbeitung der EU-Forderung in Niedersachsen nur verzögert begonnen wurde, war 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden. Zusätzlicher Zeitdruck entstand schließlich durch eine Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz an alle Landkreise in Niedersachsen vom Februar 2020.

„Das zuständige Umweltdezernat hat sich trotz des immensen Zeitdrucks bemüht, in den Verfahren den geforderten Ausgleich der Interessen etwa von Eigentümern, Jägern, Freizeitnutzern mit den naturschutzfachlichen Erfordernissen zu organisieren“ betont auch die Leiterin des Fachbereichs Umwelt, Sonja Papenfuß. „Nicht immer war und ist das konfliktfrei möglich, wie die aktuelle Diskussion um ein teilweises Nachtangelverbot in bestimmten geschützten Bereichen des Gebietes zeigt.“

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Der Inhalt der Verordnung:

 

Die Leineaue als „Grünes Band“

Die „Leineaue zwischen Hannover und Stöckendrebber“ zieht sich wie ein grünes Band durch das nordwestliche Regionsgebiet von Herrenhausen bis zur Regionsgrenze südlich von Schwarmstedt. Auf insgesamt ca. 81 Flusskilometern bildet die Leine mit ihren Weiden-Galeriewäldern und Hochstaudenfluren sowie ihren teilweise naturnahen und reich strukturierten angrenzenden Auenbereichen und Zuflüssen das Kernstück des LSG. Bereits seit Jahrhunderten werden die Auenbereiche der Leine als Grünland genutzt. Neben der Leine wird das Landschaftsbild daher in weiten Abschnitten durch frische bis feuchte Grünlandflächen, eingestreuten Gehölzgruppen und Stillgewässern geprägt.

 

Schutzzweck

Diese unterschiedlichen Landschaftseinheiten bilden schutzwürdige Biotope, in denen sich Fischotter, Biber, Eisvogel und viele andere geschützte Arten vermehren beziehungsweise ansiedeln sollen. Insbesondere die vorhandenen Wasserflächen in der nördlichen Leineaue sind auch für die geschützten Gastvögel wichtig. Weiterhin wird durch das Schutzgebiet einer vielfältigen und typischen Fischfauna Rechnung getragen, wie Groppe, Bitterling oder Flussneunauge. Das Gebiet hat zudem eine sehr hohe Bedeutung für Fledermäuse. Das Große Mausohr, die Bechsteinfledermaus und die Teichfledermaus finden hier gute Jagd- und Fortpflanzungsbedingungen.

 

Einschränkungen, Verbote und Freistellungen

Die landwirtschaftliche Bodennutzung wird unter anderem durch Maßgaben zum Düngen und dem Einsatz von Pestiziden beschränkt. Teilweise Einschränkungen gibt es auch für die Ausübung des Jagdrechts.

In sechs Teilbereichen (insgesamt neun Flusskilometer) soll eine Untersagung des Nachtangelns Ruhezonen für besonders geschützten Tierarten gewährleisten. Auch ein Wegegebot findet sich im Verordnungstext, um abseits der Wege eine Entwicklung natürlicher Lebensräume zu ermöglichen und die Ruhe der Natur zu wahren.

Freigestellt ist hingegen die Angelfischerei außerhalb der Kiesbänke und Steilufer und unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an den Leineufern.

 

Hinweise zur Auslegung

Auslegung beginnt am 14. April 2021 und endet am 27. Mai 2021. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist von vier Wochen wurde aufgrund der hohen Zahl der zu Beteiligenden um zwei Wochen verlängert.

Die Auswertung der Stellungnahmen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde und kann gegebenenfalls eine Anpassung der Verordnung zur Folge haben.

Stellungnahmen können abgeben: Gemeinden, Verbände, Landesfachbehörden und weitere Träger öffentlicher Belange, Nutzergruppen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bürgerinnen und Bürger.

Mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet und den im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen soll sich erstmals am 24. Juni 2021 der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz befassen. Ein Beschluss ist für die Sitzung der Regionsversammlung am 20. Juli 2021 vorgesehen.