Nur Speisegaststätten dürfen öffnen

Die Region Hannover hat festgestellt, dass bei vielen gastronomischen Betrieben Unsicherheit darüber besteht, ob sie gegenwärtig öffnen dürfen.

Die Region legt die derzeitige Rechtslage wie folgt aus: Bei Gastronomiebetrieben, die über eine angemessen ausgestattete Küche verfügen und diese zur Zubereitung von Speisen nutzen, ist davon auszugehen, dass die Speisewirtschaft einen wichtigen Teil des Geschäftsmodells ausmacht. Gerichte, die in der Speisekarte angeboten werden, müssen in der Küche vorbereitet und zusammengestellt werden. Ist dies der Fall, gilt der Betrieb als Speisewirtschaft und darf – unter den geltenden Hygienevorschriften – öffnen. Eine Mikrowelle hinter der Theke, der Verkauf von verpackten Snacks oder das Angebot von Salzstangen oder Keksen reicht nicht aus, um eine Gastronomie als Restaurant oder Speisewirtschaft zu klassifizieren.