Eilantrag der Hannover Indians gegen Straßensperrung der Hans-Böckler-Allee abgelehnt

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am heutigen Mittwoch den Eilantrag der EC Hannover Eishockey-Spielbetriebs GmbH „Hannover Indians“ und der Betreiberin des Eisstadions am Pferdeturm gegen die von der Landeshauptstadt Hannover als Straßenverkehrsbehörde für den Zeitraum vom 27.-30.9.2019 in der Presse und im Internet angekündigte Vollsperrung der Hans-Böckler-Allee aufgrund der Errichtung einer Verbindungsbrücke zwischen den beiden im Bau befindlichen Continental-Komplexen am Pferdeturm abgelehnt.

In dem Eisstadion findet am 29.9.2019 das Eishockey-Lokalderby zwischen den Hannover Indians und den Hannover Scorpions statt. Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die Umwege für die Besucher des Eishockeyspiels unzumutbar seien.

Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht nicht geteilt. Die zum Stadion nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen würden nach wie vor angefahren werden. Von dort wäre auch außerhalb der Baumaßnahme ein Fußmarsch zum Stadion erforderlich. Das Stadion sei auch nach wie vor mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Über eigene Parkplätze verfüge das Stadion zudem nicht, so dass Besucher, die ihre Fahrzeuge wie gewöhnlich im Bereich des HCC abstellen würden, ebenfalls einen Fußmarsch zum Stadion in Kauf nehmen müssten. Zutreffend ist, dass der abgeleitete Fußgänger- und Radverkehr von der Hans-Böckler-Allee über die Clausewitzstraße, den Stadtparkweg und die Kleestraße einen ca. 300-600 m langen Umweg in Kauf nehmen muss. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allerdings zumutbar. Soweit die Antragstellerinnen vorgetragen hätten, der Umweg sei nicht beleuchtet, treffe dies nicht zu. Außerdem sei der Umweg von der Stadtverwaltung mit der Polizei besprochen und diese würde ausreichend Kräfte zur Absicherung bereitstellen. Schließlich sei der wirtschaftliche Schaden, der der Bauherrin der Brücke bei Verschiebung des Errichtungstermins entstehen würde, höher zu bewerten als die Nachteile eines einmaligen Umweges für Fußgänger und Radfahrer.

Das Abwägungsergebnis der Stadt für eine Vollsperrung ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.

Beschluss vom 18.9.2019 – 7 B 4077/19 –